Grundordnung

Vereinssatzung

Fassung 2024 · neun Paragraphen

Arbeitsfassung. Dieser Text ist ein Entwurf zur Ansicht und noch nicht vom Vorstand freigegeben. Verbindlich ist die beim Vereinsregister hinterlegte beziehungsweise von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung. Im Zweifel bitte unter 0281 23668 nachfragen.

Stand: Mitgliederversammlung 2024 · Registergericht: Amtsgericht Duisburg, VR 30242

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Luftsportfreunde Wesel-Rheinhausen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Wesel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 30242 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Luftsports, insbesondere des Segel-, Motorsegel- und Motorfluges, sowie die Förderung der Jugendarbeit im Luftsport.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausbildung von Flugschülern, die Bereitstellung und Unterhaltung von Luftfahrzeugen, die Durchführung von Flugbetrieb, Lehrgängen und Wettbewerben sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein kennt aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder, jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehrenmitglieder.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwiderhandelt, trotz Mahnung mit Beiträgen im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Beiträge und Leistungen

  1. Die Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.
  2. Für die Nutzung der Luftfahrzeuge und der Starteinrichtungen gilt die Gebührenordnung.
  3. Beitrags- und Gebührenordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  4. Aktive Mitglieder leisten Arbeitsstunden nach Maßgabe der Beitragsordnung. Nicht geleistete Stunden können abgegolten werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Jahresbericht und Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beitrags- und Gebührenordnung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  3. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin oder dem Kassenwart, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der Ausbildungsleitung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende. Jede oder jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Beauftragte berufen, insbesondere für Technik, Jugend, Flugbetrieb, Liegenschaften und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 8 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung selbst.
  2. Die Jugendversammlung wählt die Jugendleitung. Diese vertritt die Belange der Jugend gegenüber dem Vorstand.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Aero-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Luftsports zu verwenden hat.